Schon jetzt auf die KV-Wahl im März 2024 vorbereiten
Neue Bestimmungen bei Kirchenvorstandswahlen – Kandidatensuche beginnt jetzt!
Neue Bestimmungen bei Kirchenvorstandswahlen – Kandidatensuche beginnt jetzt!
Die landeskirchenweite Kirchenvorstandswahl 2024 steht bereits in den Startlöchern und bringt einige neue Bestimmungen mit sich. Im März nächsten Jahres werden die Kirchenvorstände neu gewählt und somit Weichen für die Gemeindearbeit der kommenden Jahre gestellt. Immerhin sind es die Kirchenvorsteher*innen, die Gottesdienste mitgestalten, Veranstaltungen organisieren, bei allen wichtigen Fragen mitentscheiden, ehrenamtliche Aufgaben koordinieren und damit das Gesicht einer Gemeinde prägen. Es klingt noch lange hin, aber bereits bis zum 10. Oktober 2023, vor Beginn der Herbstferien, müssen die Kandidat*innen in jeder Kirchengemeinde feststehen. Hier einige Fakten zur KV-Wahl 2024 und zum veränderten Wahlverfahren:
Wie verläuft die Kirchenvorstandswahl 2024?
· Landeskirchenweit zentral organisierte Allgemeine Briefwahl und Onlinewahl.
· Urnenwahl zusätzlich, wenn die jeweiligen Kirchengemeinden das möchten.
· Kandidatensuche ist bereits gestartet und sollte zwischen August und Oktober 2023 erfolgt sein, da die Meldung der Kandidat*innen bis zum 10. Oktober erfolgen muss
· 3. März 2024 Ende der Onlinewahl.
· Bis zum 10. März 2024 erhält die Kirchengemeinde die Zusendungen der Briefwahl.
· 10. März 2024: Urnenwahl im Wahllokal (wenn Kirchengemeinde Urnenwahl beschlossen hatte).
· Die Amtszeit der Kirchenvorstände beträgt i.d.R. sechs Jahre. Sie beginnt am 1. Juni des Wahljahres. Das Landeskirchenamt setzt den Wahltag fest. Abweichend von Absatz 4, Satz 1 des Kirchenvorstandswahlgesetzes kann ein Mitglied der Kirchengemeinde (Gemeindemitglied), das für die Wahl oder die Berufung vorgeschlagen wird, erklären, dass es nur für eine Amtszeit von drei Jahren zur Verfügung steht. Wird diese Person in den Kirchenvorstand gewählt oder berufen, endet die Amtszeit drei Jahre nach ihrem Beginn. Das betroffene Mitglied des Kirchenvorstands kann bis drei Monate vor dem Ablauf der drei Jahre gegenüber dem Kirchenvorstand erklären, dass es seine Amtszeit bis zur nächsten Neubildung des Kirchenvorstands verlängert.
· Beginn der Amtszeit: 1. Juni 2024
· Neu! Familienangehörige können Mitglied in einem Kirchenvorstand sein! Beispiele: Mutter und Sohn, Ehepaare, Geschwister…
Wer kann gewählt werden?
Neu: Jugendliche ab 16 Jahren (bei Amtsantritt, also am 1. Juni 2024, 16 Jahre alt, d.h. auch 15-Jährige können u. U. schon kandidieren), die der Kirchengemeinde am Wahltag mindestens fünf Monate angehören.
Wer kann nicht gewählt werden?
· Nicht wählbar sind ordinierte Gemeindeglieder (außer Ordinierte im Ehrenamt)
• Nicht wählbar sind berufliche Mitarbeitende der Gemeinde (der KKV kann weiterhin in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen < 10 Wochenstunden Ausnahmen zulassen)
• Nicht wählbar ist, wer in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche stehen
Wer kann wählen?
Neu: Jugendliche ab 14 Jahren (am Wahltag 14 Jahre alt), wenn sie der Kirchengemeinde mindestens drei Monate angehören und im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Kürzlich fanden Dreharbeiten für einen Internet-Film zur Kirchenvorstandswahl im kommenden Jahr statt, da zurzeit die Kandidatensuche für die KV-Wahl im kommenden Jahr läuft. Ein Kamerateam von „kirche.media“ tourte rund 350 Kilometer durch den Sprengel Hildesheim-Göttingen und machte auch in Zellerfeld und Herzberg und damit im Kirchenkreis Harzer Land Halt. Die Filmaufnahmen werden nun bearbeitet und sind in einigen Wochen als Film auf den Internetseiten des Sprengels und der Kirchenkreise sowie in den sozialen Medien zu sehen. Er soll über die Arbeit in den Kirchenvorständen informieren.
Weitergehende Informationen zur KV-Wahl 2024 sind auf der Homepage des Kirchenkreises Harzer Land unter https://www.kirche-harzerland.de/KV-Wahl-2024 zu finden – oder auch unter www.kirchemitmir.de!